Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 200/17 – Urteil vom 17.05.2018
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.3.2017 – 5 Ca 715/16 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Zum 01.01.1979 wurde der Zweckverband Z. Rheinland-Pfalz gegründet, der die bis dahin verschiedenen Zweckverbänden und zweckverbandsähnlichen Einrichtungen zugewiesene Aufgabe der Tierkörperbeseitigung übernahm. Den tatsächlichen Geschäftsbetrieb führte der Zweckverband allerdings nicht selbst durch, sondern übertrug diese Aufgabe der Y. GmbH (im Folgenden: Y.), deren alleiniger Gesellschafter er zugleich war. Mit Schreiben vom 08.12.1986 informierte die Y. die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer über einen „Übergang der Y. GmbH auf die Firma X. – Betriebsführungsgesellschaft mbH …“ (im Folgenden: X.) zum 01.01.1987. Im vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem:
„Dies bedeutet aber im Grunde nichts anderes, als dass für Sie sich nur der Vertragspartner ändert … Außerdem wird die X.-Betriebsführungsgesellschaft mbH … ebenso … Mitglied des zuständigen Chemieverbandes sein, was die weitere Geltung und Anwendung sämtlicher tariflicher Regelungen der Chemischen Industrie garantiert.“
In dem am 22.12.1986 zwischen der X. (als „Unternehmer“) und dem Zweckverband geschlossenen Betriebsführungsvertrag heißt es auszugsweise:
„§ 3 Personal
(1) Der Unternehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben durch eigenes Personal zu erfüllen.
(6) Bei Beendigung des Vertrages hat der Zweckverband das Personal des Unternehmers in seine Dienste zu übernehmen.“
Infolge verschiedener hinzugekommener neuer Mitglieder aus dem Saarland und Hessen entstand zum 01.01.1995 der aus 44 Mitgliedern (Landkreisen, kreisfreien Städten, Regionalverband W.) bestehende „Zweckverband Z. in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im V.-Kreis und im Landkreis U.“. Als der Betriebsführungsvertrag mit der X. zum 31.12.2003 auslief, informierte die X. die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer mit Schreiben vom 14.11.2003 über den „Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma T. – Gesellschaft für Z. mbH“ (im Folgenden: T.) zum 01.01.2004. In diesem Schreiben heißt es:
„Ihr Arbeitsverhältnis … geht mit allen Rechten und Pflichten auf die neue[…]