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Löschung einer Inhabergrundschuld im Grundbuch

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KG Berlin – Az.: 1 W 127/18 – Beschluss vom 22.01.2019

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Für die Löschung der am … 2003 gebuchten Inhabergrundschuld III/7 genügt neben der Löschungsbewilligung des seit 1991 als Eigentümer eingetragenen Beteiligten vom … 2018 (UR-Nr. …) der rechtskräftige, von dem Beteiligten erwirkte Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … 2017, mit dem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wird. Es bedarf keines Beschlusses über den Ausschluss unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB.

Wie auch das Grundbuchamt sieht, ist für die Löschung der Inhabergrundschuld nach § 1195 BGB die Vorlage des auf den Inhaber ausgestellten Grundschuldbriefs nicht gemäß § 41 Abs. 1 S. 1, § 42 S. 1 GBO erforderlich. Es genügt gemäß § 41 Abs. 2 S. 2, § 42 S. 1 GBO die Vorlegung des rechtskräftigen Beschlusses, in dem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wird (§ 439 Abs. 2, § 478 Abs. 1 FamFG). § 41 Abs. 2 GBO gilt auch für den Grundschuldbrief auf den Inhaber (Bauer/Schneider, GBO, 4. Aufl., § 42 Rn. 5; Güthe, GBO, 1. Aufl., § 43 Rn. 6). Die Ausnahme des § 42 S. 2 GBO erfasst nur § 41 Abs. 1 S. 2 und 3 GBO. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut – “bedarf es der Vorlage nur dann nicht”, während § 41 Abs. 2 GBO die Gleichstellung bestimmt – als auch aus dem Sinn und Zweck des § 42 S. 2 GBO. Es widerspräche § 1195 S. 2 i.V.m. § 796 BGB wenn dem Erwerber des Briefs ein nur aus dem Grundbuch, nicht auch aus dem Brief ersichtlicher (§§ 62, 70 GBO) Widerspruch u.ä. entgegengehalten werden könnte (Bauer/Schneider, a.a.O., § 42 Rn. 1). Die Besonderheiten des auf den jeweiligen Inhaber ausgestellten Briefs stehen der Anwendung von § 41 Abs. 2 GBO aber nicht entgegen.

Es ist unerheblich, ob sich die Kraftloserklärung des Inhaberbriefs nach § 1162 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB oder nach § 799 i.V.m. § 1195 S. 2 BGB richtet (vgl. zum Umfang der Verweisung RGZ 59, 381, 385). § 42 S. 1 GBO ordnet die entsprechende Anwendung von § 41 GBO an, so dass die Vorschrift ggf. anzupassen ist. Nach der gesetzlichen Systematik erfasste § 41 Abs. 2 GBO für die Inhabergrundschuld auch den Ausschließungsbeschluss in einem Fall des § 799 BGB.

Die Vorlegung des Ausschließungsbeschlusses genügt nach § 41 Abs. 2 S. 2, § 42 S. 1 GBO nur, wenn de[…]


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