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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei Besitz von harten Drogen

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VG Augsburg – Az.: Au 7 S 17.1739 – Beschluss vom 31.01.2018

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der am … 1992 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

1. Dem Antragsteller wurde erstmalig am 29. September 2010 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt.

Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 22. Juli 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille wurde gegen den Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 28. August 2013 (rechtskräftig seit 29.10.2013) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen (Sperrfrist: 10 Monate). Da beim Antragsteller am 13. Dezember 2013 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle seiner Person und Sachen 0,2 Gramm Amphetamin aufgefunden wurde, verhängte das Amtsgericht … wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit Strafbefehl vom 15. Februar 2014 (rechtskräftig seit 20.2.2014) eine Geldstrafe. Nach Ausräumung der Fahreignungszweifel wegen des Besitzes von harten Drogen mittels des ärztlichen Gutachtens der … vom 11. November 2014 wurde dem Antragsteller am 18. November 2014 die Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), B, L, S und M neu erteilt.

2. Die Polizeiinspektion … informierte das Landratsamt … (nachfolgend: Landratsamt) mit Schreiben vom 23. März 2017 („Mitteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts“) und beiliegendem Aktenvermerk (Az.: …) über folgenden Sachverhalt:

Am Sonntag, den 5. März 2017, gegen 11:24 Uhr, wurde im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers in dessen Geldbörse eine durchsichtige Druckverschlusstüte mit 0,1 Gramm Amphetamin in Pulverform sowie eine schwarze Druckverschlusstüte mit 0,4 Gramm Amphetamin in Klumpen- und Pulverform aufgefunden. Der Antragsteller habe auf Nachfragen angegeben, dass es sich um seine Geldbörse handle. Während der Durchsuchung habe der Antragsteller den Polizeibeamten eine durchsichtige Druckverschlusstüte (Marihuanaaufdruck) mit 2,8 Gramm Marihuana übergeben, die sich auf dem Wohnzimmertisch befand. Zudem wurde auf diesem Tisch eine Marihuana-Tabakmischung (ca. 0,1 Gramm) aufgefunden.

Nach Anhörung (Schreiben vom 3.8.2017) forderte das Landratsamt den Antragsteller auf der Grundlage des § 14 […]


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