LG Flensburg, Az.: 4 O 478/91, Urteil vom 28.10.1992
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.848,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.09.1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den in Zukunft entstehenden materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.1991 zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- DM.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5. August 1991 gegen 22.15 Uhr auf der Bundesstraße … zwischen L und B ereignete.
Der Kläger befuhr zur Unfallzeit die Bundesstraße, die in diesem Bereich 7,5 m breit ist, mit seinem Motorrad in Richtung B. Er gehörte zu einer Gruppe von drei Motorradfahrern. Vorweg fuhr der Architekt G, mehr zur Mittellinie hin; es folgte um etliche Meter versetzt das von dem Soldaten N gelenkte Motorrad, nahe der rechten Fahrbahnmarkierung, sowie dasjenige des Klägers, der wiederum hinter N in der Spur G fuhr. Die Motorräder hielten eine Geschwindigkeit von etwa 70 bis 80 km/h ein. Den Motorradfahrern näherte sich von hinten der Beklagte zu 1) mit seinem Mercedes …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) schloß zu der Gruppe der Motorradfahrer auf, wobei er die Lichthupe betätigte.
Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, geriet er mit seinem PKW rechts neben das von dem Kläger gelenkte Motorrad. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen beiden Fahrzeugen. Dies führte dazu, daß der Kläger mit seinem Motorrad stürzte.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens, den er auf 5.848,05 DM (Reparaturkosten 3.831,65 DM, Sachverständigenkosten 296,40 DM. merkantiler Minderwert des Motorrades 500,- DM, Motorradkombination 800,- DM, Helm 150,- DM, Brille 150,- DM, Stiefel 80,- DM sowie Unkostenpauschale 40,- DM) beziffert; weiter verlangt er wegen der erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 6.000,- D[…]