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Rechtsanwälte Kotz GbR

Diebstahl und Unterschlagung im Strafrecht

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Diebstahl und Unterschlagung sind Eigentumsdelikte – Wo liegen die Unterschiede?
I. Einleitung
Obwohl der nachfolgende grob skizzierte Fall seinen Ursprung im Rechtsgebiet des Arbeitsrechts hat, soll er dennoch als einleitendes Beispiel für die Thematik dieses Beitrages dienen. Der sog. Fall Emmely ging im Jahre 2008/2009 durch sämtliche Medien und hat dadurch weit über die juristischen Fachgrenzen hinaus Beachtung gefunden. In dem Fall ging es um die fristlose Kündigung der langjährig in einem Supermarkt beschäftigten Kassiererin Barbara Emme (genannt: „Emmely“). Ihr Arbeitgeber hatte ihr wegen eines angeblichen Diebstahls bzw. der Unterschlagung zweier Leergutbons (Pfandbons) im Wert von 1,30 € fristlos gekündigt, obwohl sie bereits mehr als 30 Jahre lang im Betrieb beschäftigt war. Als Grund für die Kündigung behauptete ihr Arbeitgeber, dass die Kassiererin zwei von Kunden im Laden verlorene Leergutbons im Wert von zusammen 1,30 € widerrechtlich an sich genommen und an der Kasse eingelöst habe, um die 1,30 € für sich zu behalten. Auch wenn die (arbeitsrechtliche) Lösung dieses Falles für den nachfolgenden Beitrag nur eine untergeordnete Rolle spielt, so sei zumindest verraten, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Kündigung am 10. Juni 2010 für unverhältnismäßig und damit für unwirksam erklärte (BAG, Urt. vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09). Ein besonderes Augenmerk soll nachfolgend auf die strafrechtlichen Besonderheiten dieses Falles – namentlich die Tatbestände des Diebstahls gem. § 242 StGB und der Unterschlagung gem. § 246 StGB – gerichtet werden. Was man unter einem Diebstahl gemeinhin versteht, wird jedem – mehr oder weniger – bewusst sein. Im nachfolgenden sollen die jeweiligen Unterschiede der beiden Straftatbestände näher erläutert werden.
II. Der Diebstahl gem. § 242 StGB
Der Tatbestand des Diebstahls ist geregelt in § 242 StGB. Dort heißt es:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Aufgrund des Regelstrafrahmens („bis zu fünf Jahren…“), dessen Minimum folglich auch unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegen kann, handelt es sich bei Diebstahl um ein sog. Vergehen gem. § 12 Abs. 2 StGB. Ein Dieb ist in der Sprache des Strafrechts derjenige, der sich fremdes Eigentum aneignet und dabei den Gewahrsam des Eig[…]


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