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Geltendmachung eines Anspruchs aus testamentarischem Vermächtnis

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Rechtsstreit um Testamentarisches Vermächtnis und Vorsorgevollmacht: Ein Dilemma zwischen Erbanspruch und Vollmachtsmissbrauch
Der Fall dreht sich um einen komplizierten Erbstreit, in dem der Kläger Ansprüche aus einem testamentarischen Vermächtnis geltend macht. Die Beklagten, die Töchter der verstorbenen Erblasserin, sind Alleinerbinnen und wurden durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigt, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Der Hauptkonflikt entsteht durch die Auslegung dieser Vorsorgevollmacht und die Frage, ob die Beklagten diese missbraucht haben, um die Erfüllung des Vermächtnisses zu vereiteln.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 3962/1  >>>

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Vollmacht und Testament: Ein Spannungsverhältnis
Die Erblasserin hatte ihren Töchtern eine Vorsorgevollmacht erteilt, die es ihnen erlaubte, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Diese Vollmacht sollte insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn die Erblasserin aufgrund von körperlichen oder geistigen Gebrechen nicht mehr in der Lage wäre, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Gleichzeitig hatte die Erblasserin ein Testament verfasst, in dem sie dem Kläger ein Haus vermacht hatte.
Schenkung als Wendepunkt
Die Töchter der Erblasserin schlossen kurz vor dem Tod ihrer Mutter einen Schenkungsvertrag ab, durch den ein Grundstück, das ursprünglich dem Kläger vermacht worden war, an die Enkelin der Erblasserin ging. Dies geschah unter Nutzung der Vorsorgevollmacht. Der Kläger argumentiert, dass die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig war und die Voraussetzungen für die Aktivierung der Vorsorgevollmacht nicht gegeben waren.
Missbrauch der Vorsorgevollmacht?
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten die Vorsorgevollmacht missbraucht, um die Schenkung vorzunehmen und damit die Erfüllung des testamentarischen Vermächtnisses zu vereiteln. Er argumentiert, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Schenkung ihren Willen nicht mehr äußern konnte und die Bedingungen für die Aktivierung der Vorsorgevollmacht nicht erfüllt waren.
Urteil und Rechtsfolgen
Das Landgericht München I entschied, dass die Beklagten dem Kläger einen Betrag von € 105,26 zahlen müssen, wies jedoch den Großteil der Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betr[…]


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