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Zweifel an Kraftfahreignung – Substantiierungspflicht bei Gutachtenanordnung

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 133/16 – Beschluss vom 14.06.2016

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2016 – 5 L 317/16 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2016 hinsichtlich der unter Nr. 1 des Bescheids verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 2 des Bescheids ergangenen Aufforderung, den Führerschein innerhalb einer Woche bei dem Antragsgegner abzugeben, angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hält der auf § 11 Abs. 8 FeV gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.5.2016 entgegen, dass bereits die ihr zu Grunde liegende Gutachtenanordnung rechtswidrig sei. Diese basiere auf der nicht erwiesenen Annahme, sie habe mehrfach Betäubungsmittel zum Eigenkonsum via Internet bestellt. Von dem entsprechenden Tatverdacht sei sie schon vor Ergehen der Anordnung rechtskräftig freigesprochen worden. Die Anordnung entbehre damit in tatsächlicher Hinsicht einer tragfähigen Grundlage und habe ihrerseits nicht befolgt werden müssen.

Nach dem Ergebnis der im Eilrechtschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die erhobenen Einwände nicht von der Hand zu weisen. Die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Dies führt im Rahmen der Abwägung der beteiligten Interessen zum Erfolg der Beschwerde.

In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Fahrerlaubnisbehörde aus der Weigerung eines Fahrerlaubnisinhabers, sich auf Fahreignung untersuchen zu lassen, bzw. aus der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Eignungsgutachtens nur dann nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.1

Die verfahrensgegenständliche Anordnung vom 2.12.2015, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt. Die Vorschrift setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden. Nac[…]


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