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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenvertrag – konkludente Abnahme der Architektenleistung

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OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 16/14, Urteil vom 05.02.2016

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Januar 2014 (4 O 143/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Nr. 1 des Urteilstenors richtig heißen muss:

„Die Zahlungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.“

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten behält die Streithelferin auf sich.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen den beklagten Architekten Schadensersatzansprüche in Gesamthöhe von 28.368,38 Euro nebst Zinsen geltend und hat die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden begehrt.

Der Beklagte wurde vom Kläger im Jahre 2005 mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 (§ 15 HOAI a.F.) für das Neubauvorhaben (Errichtung einer Doppelhaushälfte) des Klägers in B. – B. , D.-W. , beauftragt. Der Kläger zog – nachdem er sich wenige Wochen zuvor mit dem Beklagten darauf verständigt hatte, kein weiteres Architektenhonorar mehr zu schulden – am 20.01.2006 dort ein. Aufgrund fehlerhafter Planung verfügte die Trennwand zum Nachbargebäude nicht über eine gehörige Abdichtung gegen drückendes Wasser. Darüber hinaus wurden vier von fünf Rohrdurchführungen in der Bodenplatte des Kellers nicht mit einer Abdichtung versehen. Deshalb kam es Anfang November 2012 zu einem massiven Wasserschaden. Mit seiner Zahlungsklage begehrt der Kläger Ersatz der für die durchgeführte Mängelbeseitigung und Beseitigung der Wasserschäden entstandenen Kosten.

Das Landgericht hat im Wege eines Teil- und Grundurteils die Feststellungsklage abgewiesen und der Zahlungsklage dem Grunde nach stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von dem Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Der Beklagte und dessen Streithelferin bringen zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor:

Das Landgericht hätte nicht offen las[…]


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