Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 439/05
Urteil vom 20.09.2006

Leitsätze:
Ein Auszubildender unterliegt während des Bestandes des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadensersatzpflichtig.

Tenor:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2005 - 7 Sa 735/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Wettbewerbs während des Ausbildungsverhältnisses.
Die Klägerin ist im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig. Sie vermittelt Versicherungsverträge verschiedener Versicherungsgesellschaften und erhält von diesen hierfür Provision.
Der Beklagte ist 1982 geboren und wurde bei der Klägerin seit dem 21. August 2000 zum Versicherungskaufmann ausgebildet. Die Klägerin betraute ihn ua. mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Der Beklagte hatte hierfür Kundentermine wahrzunehmen, in denen er Anträge der Kunden aufnahm und an die Klägerin weiterleitete. Das Ausbildungsverhältnis endete auf Wunsch des Beklagten zum 31. Dezember 2002.
Im Dezember 2002 erhielt die Klägerin Hinweise, dass der Beklagte Versicherungsverträge nicht über die Klägerin vermittelte. Sie forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 zur Auskunft über alle im Zeitraum vom 21. August 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2002 unter seiner Mitwirkung abgeschlossenen Verträge, die nicht über die Klägerin abgewickelt worden waren, auf. Unter dem 7. Januar 2003 erhob sie Stufenklage. Am 18. Februar 2003 verpflichtete sich der Beklagte in einem vor dem Arbeitsgericht H geschlossenen Teil-Vergleich, der Klägerin Auskunft zu erteilen. Er teilte mit Schriftsatz vom 11. März 2003 mit, dass er 27 Versicherungen während seiner Ausbildungszeit nicht über die Klägerin vermittelt habe. Mit Schriftsatz vom 15. August 2003 ergänzte er seine Auskunft um sieben weitere Kunden. Die Versicherungen waren jeweils für Versicherungsgesellschaften der D und T vermittelt worden.
Am 1. September 2003 eröffnete der Beklagte eine Generalve[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv