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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abstandsfläche im Baurecht

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Was versteht man unter baurechtliche Abstandsflächen?
Wie nah darf mir der Nachbar mit seinem Hausneubau eigentlich auf die Pelle rücken? Muss ein Mindestabstand zwischen seinem und meinem Haus eingehalten werden? Und wenn ja, wie groß muss dieser Abstand dann eigentlich sein? Diese und ähnliche Fragen führen mitten hinein in die Thematik der baurechtlichen Abstandsflächen. Wie es die Bezeichnung ja bereits andeutet, geht es dabei tatsächlich um Abstände und um Flächen. Gemeint ist damit nämlich grundsätzliche jene Fläche vor einem Haus oder einem anderen Bauwerk, die unbedingt von Bebauung freigehalten werden muss.

Abstandsflächen haben vor allem eine nachbarschützende Wirkung

Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Da ist zunächst einmal die Problematik des Lichts. Um nämlich ausreichend Tageslicht im eigenen Haus zu haben, ist ein gewisser freier Abstand zu anderen Objekten einfach unerlässlich. Es geht aber dabei auch die Belüftung des Gebäudes, also um die freie Luftzirkulation, und um Fragen des Brandschutzes. Vor allem aber ist eine Abstandsfläche hinsichtlich des sogenannten Sozialabstands von Bedeutung. Gemeint ist damit, dass Nähe in der Wohnbebauung zwar schön ist, die Privat- oder gar die Intimsphäre aber trotzdem gewahrt werden soll und muss. Der Nachbar soll mit mit seinem Haus eben gerade nicht allzu dicht auf die Pelle rücken, um dieses Bild hier noch einmal aufzugreifen.
Wo genau ist das alles eigentlich geregelt?
Das Bauordnungsrecht, unter das natürlich auch die baurechtlichen Abstandsflächen fallen, ist in Deutschland Ländersache. Folglich haben alle 16 Bundesländer ein eigenes Bauordnungsrecht, die sogenannten Landesbauordnungen. Die folgen zwar im prinzipiellen Aufbau einer Musterbauordnung (MBO) des Bundes, unterscheiden sich dann aber doch im Detail zum Teil erheblich. Ausgehend von der Empfehlung der MBO ist das Abstandsflächenrecht dabei grundsätzlich in Paragraph 6 der jeweiligen Landesbauordnung geregelt – im Bundesland Bayern etwa, das hier als Beispiel dienen soll, um den Sachverhalt und das Prinzip dahinter grundsätzlich zu verdeutlichen, in § 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). In allen anderen Bundesländern finden sich analog dazu selbstverständlich ähnliche Regelungen.
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