LG Hannover, Az.: 9 O 239/13
1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – xxx zum Az xxx in die Auszahlung eines Betrages von 11.864,06 € an die xxx zur Kasko-Schaden-Nummer xxx einzuwilligen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – xxx zum Az xxx in die Auszahlung eines Betrages von 7.229,54 € an die xxx zur Schaden-Nummer xxx einzuwilligen.
3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 16.002,76 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.337,56 € seit dem 27.6.2013, auf 2.040,85 € seit dem 12.7.2013 und auf weitere 1.624,35 € seit dem 01.09.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.662,86 € seit dem 27.6.2013 bis zum 26.11.2013.
4. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe von Bergungs- und Abschleppkosten für eine LKW- Bergung am 17.5.2013 auf der Bundesautobahn A37, Richtungsfahrbahn xxx.
Die Klägerin ist ein Transportlogistikunternehmen, die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das im Bereich der Bergung von Fahrzeugen und des Abschleppens sowie der Instandsetzung tätig ist. Sie ist Mitglied im Verkehrsservice Niedersachsen Bremen e.V. Der Verein hat die Aufgabe, die Verkehrssicherheit auf Straßen zu fördern und hat hierzu Mindestanforderungen an die bei ihm gelisteten Unternehmen gestellt (Katalog über die Mindestanforderungen und Antrag zur Aufnahme in die Vermittlungsliste für Abschleppunternehmen in Niedersachsen und Bremen, Anlageband Beklagte). In Niedersachsen besteht die Besonderheit, dass gemäß dem RdErl.d.MI v. 12.11.2012 (Nds.MBl. 2012 Nr. 44, S. 1107) die Abwicklung von entsprechenden Unfällen über die Polizei, wie hier vorliegend, über den Verkehrsservice Niedersachen/Bremen e.V. zu erfolgen hat, der seinerseits dann ein Mitgliedsunternehmen beauftragt.
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des LKW (Zugmaschine) Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx sowie Halterin des Aufliegers Hersteller xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Sie transportierte am Unfalltag 24 t Stahlrohre. Gegen 7.12 Uhr platzte auf der Autobahn A 37 km 25,45 der Reifen an der Zugmaschine vorne rechts. Hierdurch kam der LKW von der Fahrbahn a[…]