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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Eigentumsübertragung des Mietobjekts – Verpflichtung aus dem Mietvertrag

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KG, Az.: 8 U 111/18, Urteil vom 08.10.2018

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2018 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.6.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 32 O 499/17 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Der Kläger und seine Frau vermieteten als Grundstückseigentümer Stellplätze an den Beklagten. Der Kläger erhielt im Jahre 2014 den Miteigentumsanteil seiner Frau übertragen. Die Hausverwaltung erklärte am 4.8.2017 in seinem Namen eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und macht geltend:

Die Kündigung sei unwirksam. Die vormalige Miteigentümerin hätte mit unterzeichnen müssen, denn sie sei Mitvermieterin geblieben. § 566 BGB sei hier nicht entsprechend anwendbar. Für eine Analogie fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik eine Regelung im Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 bewusst unterlassen habe. Es fehle vorliegend an einer Verschiedenheit von Grundstückseigentümer und Vermieter im Zeitpunkt der Vermietung wie beim Urteil des BGH vom 12.7.2017 – XII ZR 26/16. In dem Fall, welcher der Entscheidung des BGH vom 23.11.2011 – XII ZR 74/11 – zugrunde lag, habe es zwei rechtserhebliche Änderungen gegeben, nämlich die Auseinandersetzung der Vermieter GbR unter gleichzeitiger Bildung von Wohnungseigentum, mithin eine Rechtsänderung auch des Mietobjekts.[…]


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