Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbenanspruch gegen Vermächtnisnehmer auf Herausgabe einer Wohnung

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

LG Kiel – Az.: 13 O 181/11 – Urteil vom 29.11.2012

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung xxx, die in der anliegenden Zeichnung mit Keller 1 und Keller 3 bezeichnet sind, nebst Garage an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist von drei Monaten ab Verkündung dieser Entscheidung gewährt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe einer Wohnung in Anspruch, auf deren weitere Nutzung, hilfsweise zumindest eine Nutzungsentschädigung für die Zukunft, der Beklagte einen Anspruch zu haben meint.

Der Kläger ist Sohn und Alleinerbe seiner am 29.05.1997 verstorbenen Mutter. Diese war mit dem Beklagten beruflich und persönlich verbunden gewesen. Sie hatte das Blatt 8 d.A. in Kopie befindliche Testament vom 15.07.1994 errichtet, in welchem sie dem Beklagten ein lebenslanges Wohnrecht an der gemeinsam bewohnten, in einem ihr gehörenden Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnung zuwendete. Die in Rede stehende Bestimmung lautet:

„Die gemeinsam bewohnte Wohnung mit allen dazu gehörenden Möbelteilen soll… bis an sein Lebensende mietfrei bewohnen. Nur die Verbrauchskosten sind mit dem Erben des Hauses abzurechnen.“

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel zwischen den Parteien auch des vorliegenden Rechtsstreits wurde die Erbenstellung des Klägers festgestellt. Hinsichtlich der Kosten der Nutzung der Wohnung kam es zu einem Rechtsstreit darüber, was unter „Verbrauchskosten“ im Sinne des Testaments zu verstehen sei. Hierzu entschied das Landgericht Kiel mit Urteil vom 09.11.2010 rechtskräftig, dass der Beklagte Nachzahlungen auf Mietnebenkosten an den Kläger zu leisten habe und dass er , solange er aufgrund des Vermächtnisses von seinem Wohnrecht Gebrauch mache, verpflichtet sei, sämtliche Betriebskosten, die ab 01. Januar 2009 für die im Dachgeschoss des Hinterhauses gelegene Wohnung in dem Gebäude Langstücken 17 in Flintbek anfallen und von dem Kläger gemäß Betriebskostenverordnung umgelegt werden dürfen, an den Kläger zu zahlen habe. Der Beklagte zahlte gleichwohl auch für die Jahre 2009 und folgende keinerlei Mietnebenkosten, seien sie verbrauchsabhängig, seien sie nicht verbrauchsabhängig. Der Kläger kündigte das Wohnrecht darauf hin mit Blatt 21 ff d.A. in Kopie befindlichem Anwaltsschreiben vom 13.09.2011 m[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv