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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung und Kellerfeuchtigkeit

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AG Hamburg, Az.: 49 C 91/13, Urteil vom 02.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagten 36.347,85 € (sechsunddreißigtausenddreihundertsiebenundvierzig 85/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 34.715,45 € ab dem 13.06.2015 und auf 1.632,40 € ab 20.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 86 % und die Beklagten 14 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Foto: Pang-rum/Bigstock

Mit der Klage begehren die Kläger die geräumte Herausgabe des von den Beklagten angemieteten Einfamilienhauses sowie die Zahlung restlichen Mietzinses, die Beklagten machen widerklagend aufgrund mängelbedingter Minderungen überzahlten Mietzins geltend.

Gemäß Mietvertrag vom 19.04./30.04.2009 vermieteten die Kläger an die Beklagten das Einfamilienhaus in Hamburg zum 15.08.2009. Als monatlicher Netto-Kalt-Mietzins war ein Betrag in Höhe von 3.750,00 € vereinbart. Hinzu kam eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 100,00 €. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus bestehend aus 8,5 Zimmern nebst Keller und Garten mit einer Wohnfläche gemäß den Angaben im Mietvertrag von 330 m².

In § 30 Ziff. 8 des Mietvertrages war vereinbart, dass das Haus wie besehen übernommen wird. Der Mieter akzeptiere, dass es sich um einen Altbau handele. Technische Ausstattung und Bauart entsprächen eher nicht dem neuesten Standard der Technik. Mietkürzungen könnten aus diesem Grund nicht vorgenommen werden. Hier ist handschriftlich von den Parteien ergänzt worden: „Gleichwohl sichert der Vermieter zu, dass das Haus und insbesondere der Keller keine Feuchtigkeit aufweist und § 30 Nr. 8 Satz 4 diesbezüglich nicht anzuwenden ist.“ Hintergrund waren Sanierungsarbeiten der Kläger zur Abdichtung des Kellers, die im Jahre 2002 zum Teil nicht abgeschlossen werden konnten und mit Nacharbeiten einhergingen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 8 ff d. A.).

Mit E-Mail vom 21.12.2[…]


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