Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Kinderkrankentage: Freistellung und Entgeltfortzahlung
Die Arbeitspflicht und das Familienleben sind manchmal nicht einfach miteinander vereinbar. Gerade dann, wenn Kinder ein fester Bestandteil der Familie sind, ist es für berufstätige Mütter sowie auch Väter nicht immer einfach. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand jedoch bereits Rechnung getragen und für berufstätige Mütter sowie Väter einen Anspruch auf die Arbeitsfreistellung zur Pflege von einem erkrankten Kind geschaffen. Um die wirtschaftlichen Folgen der häuslichen Pflege eines erkrankten Kindes abzufedern gibt es das Kinderkrankengeld, doch ist über die genauen Rahmenumstände bei vielen Müttern oder Vätern nur sehr wenig bekannt.

[toc]

Schnelle Hilfe im Arbeitsrecht – Jetzt Ersteinschätzung anfragen!
Sonderregelungen für die Pandemie
Die Corona-Pandemie hat viele Menschen in Deutschland an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit gebracht. Die ohnehin schon schwere Vereinbarkeit zwischen Beruf und privaten Verpflichtungen wurde durch die Pandemie nochmals um ein Vielfaches gesteigert, weshalb der Gesetzgeber zu einer Handlung gezwungen war. Im Jahr 2022 wurde daher das Kinderkrankengeld seitens des Gesetzgebers auf 30 Tage je Kind und je Elternteil festgelegt. Bei mehreren Kindern gilt jedoch pro Elternteil ein Maximalanspruch in Höhe von 65 Arbeitstagen.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind Anspruch auf 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld. (Symbolfoto: Photoroyalty/Shutterstock.com)

Alleinerziehende Mütter oder Väter haben einen gesetzlichen Anspruch von 60 Tagen Kinderkrankengeld. Sollten mehrere Kinder allein erzogen werden gilt jedoch ein Maximalanspruch in Höhe von 130 Arbeitstagen für die alleinerziehende Person.

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld gilt für die Eltern auch in dem Fall, wenn die KiTa oder die Schule aufgrund der Pandemie eine Schließung vornehmen muss und dementsprechend die Kinder zu Hause betreut werden müssen. Bereits eine Aussetzung der Präsenzpflicht oder eine Einschränkung zu dem Zugang des Betreuungsangebots ist hierfür ausrei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv