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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast bei Mietmängeln

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AG Saarburg, Az.: 5a C 199/15, Urteil vom 07.09.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 305,00 € seit dem 05.02.2015, aus 305,00 € seit dem 05.03.2015, aus 240,00 € seit dem 15.04.2015 und aus 240,00 € seit dem 06.05.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagten 70 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten rückständige Miete für den Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 in Höhe von insgesamt 1.530,00 €.

Mit Mietvertrag vom 18.08.2014 mieteten die Beklagten vom Kläger das Haus in K. beginnend zum 01.09.2014. Die Kaltmiete/Nettomiete beträgt monatlich 450,00 € zuzüglich 100,00 € Nebenkostenvorauszahlungen, somit beträgt die Bruttomiete 550,00 €, jeweils zum dritten Werktag eines Monats im voraus fällig. Das Haus besteht aus einem Wohnzimmer, einem Kinderzimmer, einem Schlafzimmer, einem Arbeitszimmer, einem Flur, einem Bad/WC, einer Küche und einer Garage. Vor Einzug strichen die Beklagten die Wände und Decken der Wohnung im August 2014.

Gemäß § 10 Ziffer 1 des Mietvertrages trägt der Mieter „die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an denjenigen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff unterliegen […]. Je Einzelfall darf der Betrag von 100,- EURO nicht überschritten werden.“

Foto: cegli/Bigstock

Mit Schreiben vom 08.01.2015 teilte der die Beklagten vertretende Mieterverein dem Kläger mit, dass die Wassertemperatur der Dusche nicht ordnungsgemäß regelbar sei, im Kinderzimmer, Elternschlafzimmer und Flur großflächige weiße und schwarze Schimmelflecken vorhanden seien, die Badezimmerwand ständig feucht sei und forderte den Kläger unter Androhung einer Mietminderung zur Mängelbeseitigung bis zum 23.01.2015 au[…]


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