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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Anforderungen an Einwendungen

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AG Offenbach, Az.: 350 C 23/18, Urteil vom 07.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: EUR 2.587,99
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die Wohnung im 1. Obergeschoss links des Hauses A.-Z.-Straße in O..

Nachdem der Kläger am 10.12.2013 Einsicht in die Unterlagen betreffend der ihm übermittelten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 genommen hatte legte er unter dem 16.12.2013 Widerspruch gegen die Abrechnung mit dem Vorbringen ein, entgegen den Berechnungen der Vermieterseite bestehe zu seinen Gunsten ein Guthaben in Höhe von € 404,87 aus der Abrechnung.

Gegenüber den Abrechnungen der Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 legte der Kläger mit Schreiben vom 20.09.2015 Widerspruch mit der Begründung ein entgegen den Berechnungen der Vermieterseite bestehe für das Wirtschaftsjahr 2013 zu seinen Gunsten ein Guthaben in Höhe von € 888,17 und für das Wirtschaftsjahr 2014 in Höhe von € 884,59 aus der Abrechnung.

Gegenüber der Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 08.12.2016 Widerspruch mit der Begründung ein entgegen den Berechnungen der Vermieterseite bestehe für das Wirtschaftsjahr 2015 zu seinen Gunsten ein Guthaben in Höhe von € 951,74.

Nachdem der Beklagte die begehrten Beträge von € 1636,25 für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 sowie € 951,74 für 2015 nicht zahlte, erhob der Kläger unter dem 05.12.2017 Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt gegen den Beklagten, die nach entsprechenden Hinweis der örtlichen Unzuständigkeit auf Verweisungsantrag am 18.01.2018 an das hiesige Amtsgericht verwiesen wurde.

Symbolfoto: shurkin_son/Bigstock

Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Abrechnungsbeträge, da die jeweiligen Abrechnungen insoweit falsch seien. Diesbezüglich bestünden die gleichen Einwände die bereits bei der Abrechnung hinsichtlich d[…]


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