OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 35 Ss 94/21 – Beschluss vom 11.06.2021
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts A. vom 3. Dezember 2020 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und dahin abgeändert, dass die Betroffene zu einer Geldbuße von 70,- Euro verurteilt wird.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts A. vom 3. Dezember 2020 wird das mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG), dass die Betroffene eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung (durch Nichttragen einer medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs) schuldig ist.
3. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Rechtsbeschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt und ein Drittel der der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht A. hat die Betroffene mit Urteil vom 03.12.2020 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung (Nichttragen einer medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung) zu der Geldbuße von 100,- Euro verurteilt.
Hierzu hat das Amtsgericht unter II. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 30.09.2020 gegen 15.00 Uhr fuhr die Betroffene in pp. A mit der S-Bahn 1. Auf Höhe der Haltestelle A wurde durch eine Polizeistreife im Zug festgestellt, dass die Betroffene ihre nichtmedizinische Alltagsmaske unter dem Kinn trug und sich mit einer Pinzette Barthaare am Kinn herauszupfte. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Betroffene ihr Fehlverhalten erkennen können und müssen.
Die Verurteilung ist auf § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 19 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 23.06.2020 (GBl. S. 483) in der am 30.09.2020 geltenden Fassung vom 22.09.2020 (GBl. S. 721) gestützt.
§ 3 „Mund-Nasen-Bedeckung“ der Corona-VO BW lautete in der zum Zeitpunkt der Tat maßgeblichen Fassung – soweit vorliegend beachtlich – wie folgt:
(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedecku[…]