OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
7 A 12290/98.OVG
7 K 882/97.NW
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Erstattung von Abschleppkosten
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1999,
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 19 Juni 1998 wird zurückgewiesen .
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar .
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Am 9. Juni 1995 war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Ein- und Ausfahrt zum Grundstück HStraße Nr. 1 geparkt. Als der Berechtigte mit einem als Eiswagen ausgebauten VW Typ 251 mit einer Gesamtlänge von 4,57 m und einer Breite von 1,84 m in dieses Grundstück einfahren wollte, gelang ihm dies nicht. Die daraufhin – gegen 23.00 Uhr – herbeigerufenen Verkehrsüberwachungskräfte gaben zu Protokoll, dass sie die Einfahrtsbreite zum Grundstück mit 3,30 m und den Abstand zwischen der Einfahrt und dem gegenüber geparkten Fahrzeug mit 3,50 m gemessen hätten. Das Fahrzeug des Klägers wurde gegen 23.25 Uhr abgeschleppt.
Mit Bescheid vom 26. Juli 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 135,– DM sowie Zustellungskosten in Höhe von 11,– DM, insgesamt also 146,– DM zu erstatten. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der tatsächliche Abstand habe 3,70 m betragen, der Pkw sei unmittelbar an der Hauswand geparkt gewesen. Eine Behinderung habe nicht stattgefunden; im Übrigen sei nach der Rechtsprechung ein einmaliges Rangieren bei der Ein- bzw. Ausfahrt durchaus zumutbar.
Der Stadtrechtsausschuss der Stadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen, denn der Pkw sei auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein und -ausfahrt geparkt gewesen. Die Vorschrift stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Berechtigten dar und schütze den A[…]