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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedereinstellungsanspruch bei Verdachtskündigung

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 14 Ca 8564/15, Urteil vom 30.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.000,00 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

Der am xx.xx.1970 geborene, ledige, einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten ab 2004 am Flughafen A. als Lagerarbeiter im Frachtbereich („Warehouse Agent“) beschäftigt. Bei der Beklagten verdiente er zuletzt ca. EUR 2.000,00 brutto im Monat.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Mai 2007 fristlos, hilfsweise fristgerecht (i.F. auch: die „Kündigung“ oder die „Kündigung der Beklagten“). Sie stützte die Kündigung auf den dringenden Verdacht einer Straftat. Sie warf dem Kläger vor, dass dieser am 16. Dezember 2006 zusammen mit Kollegen 104 Handys, die in Frachtboxen in der Lagerhalle der Beklagten am Flughafen A. lagerten, entwendet habe.

In dem darauf folgenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. am 23. Juli 2007 den in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 eingereichten Vergleich (der „Vergleich“, Bl. 10 d.A.). Mit dem Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige, betrieblich veranlasste Kündigung mit Ablauf des 31. Juli 2007 endet. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien in Ziff. 5 des Vergleichs Folgendes:

Symbolfoto: GeorgeRudy/Bigstock

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass über die in diesem Vergleich genannten Verpflichtungen hinaus gegenseitig keinerlei finanzielle Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegeneinander bestehen. (…). Ausgenommen von dieser Ausgleichsklausel ist ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens.“

Wegen des Tatvorwurfs vom 16. Dezember 2[…]


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