OLG Bamberg
Az: 3 Ss OWi 228/14
Beschluss vom 06.03.2014
1. Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen „einfachen“ Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (u.a. Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010, 4 RBs 374/10 [bei juris] und OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.).
2. Auch ein „einfacher“ Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigen.
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 12.11.2013 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkw (Taxi) fahrlässig am 12.05.2013 innerorts begangenen Nichtbeachtung einer Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen und (sinngemäß) formellen Rechts.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 […]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de LG Hamburg – Az.: 628 Qs 19/21 – Beschluss vom 06.04.2022 1. Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 22.04.2021 (Az.: 626 Ds 130/19) wie folgt abgeändert: Die dem früheren Angeklagten zu erstattende notwendigen Auslagen werden auf EUR 913,90 zzgl. 19% Umsatzsteuer = EUR […]