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Restwert zu niedrig angesetzt – negative Feststellungsklage des Sachverständigen

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LG Stuttgart, Az.: 21 O 382/15, Urteil vom 07.12.2016

1. Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 19.08.2015 gegenüber dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.007,16 EUR aufgrund der Gutachtenerstattung zum Unfallereignis vom 05.05.2015 mit Sachverständigengutachten vom 22.05.2015, Gutachten-Nr. …, nicht besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.598,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.10.2015 sowie weitere 679,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.10.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 8.603,36 €
Tatbestand
Symbolfoto: loraks/Bigstock

Der klagende Kfz-Sachverständige begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten gegenüber ihm geltend gemachte Schadensersatzansprüche in Höhe von 7.007,16 EUR im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung zum Unfallereignis vom 05.05.2015, Gutachten-Nr. …, nicht bestehen. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung noch ausstehender Restvergütung in Höhe von 1.606,20 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des PKW mit dem Kennzeichen … .

Am 05.05.2012 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem bei der Beklagten versicherten PKW mit dem Kennzeichen … und einem PKW der … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Unfall wurde allein schuldhaft durch den bei der Beklagten versicherten PKW verursacht.

Am 11.05.2015 beauftragte die … den Kläger mit der Erstattung eines Schadensgutachtens betreffend ihr Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen

Der Kläger besichtigte das Fahrzeug am 12.05.2015 und erstellte am 22.05.2015 ein schriftliches Gutachten, in dem er unter anderem ausführt, dass der Restwert des PKW mit dem Kennzeichen …, EUR 4.350,00 inklusive Mehrwertsteuer beträgt. D[…]


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