BGH
Az: XII ZR 70/02
Urteil vom: 24.09.2003
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten der Berufung und der Revision auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht rückständige und künftige Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend.
Die Beklagte unterzeichnete am 11. September 1996 als Mieterin den ihr von der L. Grundbesitzverwertung GmbH (im folgenden: L. ) als Vermieterin zugeleiteten Mietvertrag über gewerbliche Mieträume im Gewerbeobjekt M. Straße 75 in C. . Nach Gegenzeichnung am 15. November 1996 sandte die L. den Mietvertrag an die Beklagten zurück. Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 1 – Mieträume
…
5. Dieser Mietvertrag wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, daß der erste Mietzins vor Übergabe der Mietsache vom Mieter an den Vermieter geleistet worden ist.
§ 2 – Mietzeit und Kündigung
1. Das Mietverhältnis beginnt bei Bezugsfertigkeit/Übergabe und ist fest auf zehn Jahre abgeschlossen. Die Übergabe erfolgt voraussichtlich bis Juni 97 und wird zwei Monate vorher angekündigt.
…
§ 21 – weitere Vereinbarungen
…
6. Die Wertsicherungsklausel gemäß Anlage 2 ist Bestandteil des Vertrages.
…“
Am 13. Dezember 1996 unterzeichnete die Beklagte folgende Wertsicherungsklausel:
„Wertsicherungsklausel
Für die ab Übergabe zu zahlende Miete gilt folgende Mietgleitklausel als vereinbart:
Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lebenshaltungskostenindex für einen 4-Personen-Haushalt von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Stand zum Mietbeginn oder der letzten Mietangleichung (Basis 1985 = 100 Punkte) um 7 % oder mehr nach oben oder nach unten verändern, so ändert sich der Mietzins um 70 % der jeweiligen Indexänderung entsprechend.
…“
Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 21. November 1996 das Grundstück und wurde am 8. Januar 1998 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Mietsache wurde am 10. oder 17. Juni 1997 an die Beklagte übergeben. Am 11. Juli 1997 zahlte die Beklagte erst[…]