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Verkehrsunfall mit Falschparker – Haftung des Unfallverursachers

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Amtsgericht München, Az.: 331 C 5627/09, Urteil vom 30.07.2009
Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.7.2009 am 30.7.2009 folgendes Endurteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand:
Symbolfoto: HighwayStarz/Bigstock

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus seinem Unfall vom 18.07.2008 auf dem Bürgersteig der Franz-Marc-Straße in München, auf dem der Kläger seinen Pkw geparkt hatte.

Der 7jährigeBeklagte zu 1) befuhr mit seinem Fahrrad diesen Bürgersteig und stieß aus Unachtsamkeit mit dem parkenden Klägerfahrzeug zusammen. Dabei entstand gemäß Aufstellung BI. 2, 3 d. Akten ein Gesamtschaden von EUR 1.105,96.

Der Kläger ließ vortragen, der Beklagte zu 1) hafte aus § 823 Abs. 1 BGB, § 828 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, da sich diese Vorschrift nur auf den fließenden Verkehr beziehe. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Der Kläger stellte den Antrag BI. 2 d. Akten.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Sie ließen vortragen, durch das unzulässigerweise geparkte Klägerfahrzeug sei der Bürgersteig auf eine Breite von ca. 1 m verengt worden. Der Kläger sei von der Polizei verwarnt worden. Wegen der Engstelle habe der Beklagte zu 1) mit seinem Kinderfahrrad das Gleichgewicht verloren und sei umgefallen. Die Schäden am Klägerfahrzeug seien dadurch aber nicht entstanden. Außerdem genieße der Beklagte zu 1) das Haftungsprivileg aus § 828 Abs. 2 BGB. Dies, weil das Klägerfahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt war. Die Beklagten zu 2) und 3) würden wegen § 832 BGB nicht haften. Sie hätten ihrer Aufsichtspflicht genügt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet und zurückzuweisen.

I. Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Schä[…]


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