Respektlosigkeit am Arbeitsplatz: Zwischen Abmahnung und Kündigung
Im Arbeitsrecht ist die Thematik um Respekt und Wertschätzung unter Kollegen von höchster Priorität. Dabei ist die Grenze zwischen leiteren Meinungsverschiedenheiten und diskriminierendem Verhalten manchmal schwierig zu erkennen.
Ein bemerkenswerter Fall beschäftigte die Gerichte, als ein Arbeitnehmer wegen der Benennung seines Kollegen als „Wessi-Arschloch“ konfrontiert wurde. Der Arbeitgeber entschied sich für eine verhaltensbedingte Kündigung anstatt einer Abmahnung wegen respektlosem Verhalten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Verhaltensbedingte Kündigung bei Beleidigung eines Arbeitskollegens als strittiger Fall.
Kläger ist seit 2018 als Minijobber beim Beklagten beschäftigt.
Beleidigung („Wessi-Arschloch“) und körperliche Annäherung (Schlüssel in erhobener Hand) gegenüber einem Kollegen als Tatbestand.
Vorinstanz sieht darin einen Kündigungsgrund ohne Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung.
Berufungsgericht sieht das anders: Beleidigung und körperliche Annäherung wiegen nicht schwer genug für sofortige Kündigung.
Vielmehr wird eine Abmahnung als milderes Mittel und Chance für den Kläger gesehen, sein Verhalten zu ändern.
Beklagter muss Kläger bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter beschäftigen.
Klägers Berufung gegen Abweisung des Antrags auf Arbeitszeugnis mit Gesamtnote „gut“ wird zurückgewiesen, da er diesen Punkt nicht ausreichend begründet hat.
Deshalb Erfolg der Berufung in Teilen (Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung), keine Erfolg hinsichtlich des Arbeitszeugnisses.
Stellenwert von Abmahnungen und Kündigungen bei Beleidigungen am Arbeitsplatz
Spannungsfeld zwischen Respekt und Konsequenz: Wo zieht man die Grenze im Arbeitsumfeld? (Symbolfoto:[…]