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Photovoltaikanlage – Wiederinbetriebnahme und Schadensersatz für Außerbetriebnahme

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LG Potsdam, Az.: 6 O 132/18, Urteil vom 02.11.2018

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis auf der Grundlage des als Anlage K1 eingereichten Mietvertrages vom 17. Oktober 2009 besteht.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, auf dem Grundstück in …….die vier Wechselrichter der Photovoltaikanlage des Klägers mit den Seriennummern ……… an die östliche Wand der Sattelkammer im ersten Obergeschoss des Pferdeboxengebäudes, die die Begrenzungswand zur Toilette des Reiterstübchens darstellt, fachgerecht installieren und in Betrieb nehmen zu lassen. Dabei sind sämtliche Kabel und alle weiterhin erforderlichen Vorrichtungen für einen Betrieb mit fünf Wechselrichtern zu installieren. Die Montage und Inbetriebnahme der Wechselrichter selbst hat sich auf die genannten Wechselrichter zu beziehen.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.006,07 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2018 (Beklagter zu 3) bzw. 14. Juni 2018 (Beklagte zu 1 und 2).

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm aus der Deaktivierung vom 18. September 2017 und der Demontage zwischen dem 18. September 2017 und dem 25. September 2017 der im Tenor zu 2 näher bezeichneten vier Wechselrichter der Photovoltaikanlage entstanden sind und entstehen werden.

5. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 1.242,84 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2018 (Beklagter zu 3) bzw. 14. Juni 2018 (Beklagte zu 1 und 2).

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 90 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 5. Januar 2018.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

9. Das Urteil ist für den Kläger im Punkt 3 und 5 sowie 8 des Tenors vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, und im Punkt 2 gegen Sicherheitsleistung von 2.000 €. Im Punkt 7 des Tenors ist das Urteil für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung[…]


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