Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 92/13 – Beschluss vom 11.02.2014
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin aus den unten angeführten Gründen teilweise gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Berufungsklägerin kann sich hierzu binnen drei Wochen äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, das Rechtsmittel – zwecks Kostenersparnis nach GKG-KV Nr. 1222 – vor Ablauf der Stellungnahmefrist zurückzunehmen.
Gründe
I.
Soweit das Landgericht die Klage betreffend die restlichen Taxikosten (€ 266,61), die weiteren Telefonkosten (€ 1.106,14) und die Kosten für den Ersatz des beschädigten Reisekoffers (€ 29,95) abgewiesen hat (LGU 7), ist das Rechtsmittel der Berufungsführerin bereits unzulässig, weil es – entgegen § 520 ZPO – nicht fristgerecht begründet wurde. Den inhaltlichen Anforderungen, die das Gesetz in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Rechtsmittelbegründung stellt, werden die bis zum Fristablauf am 23. August 2013 (GA II 347) vorgebrachten Berufungsangriffe diesbezüglich nicht gerecht. Wer in zweiter Instanz eine Mehrheit von Ansprüchen weiterverfolgt, muss sein Rechtsmittel hinsichtlich eines jeden davon begründen; der Angriff gegen einen Rechtsgrund genügt lediglich dann, wenn dieser im angefochtenen Urteil für alle geltend gemachten Ansprüche als abweisungsrelevant erachtet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2006 – I ZR 121/03, Rdn. 22, NJW-RR 2006, 1044 = MDR 2006, 943; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rdn. 37; ferner [für den Fall der Verurteilung] Saenger/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rdn. 23; jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt bei einem einheitlichen Streitgegenstand, sofern die Vorinstanz die Klageabweisung auf mehrere – rechtlich voneinander unabhängige und mit Blick auf die Beschwer gleichwertige – Erwägungen gestützt hat, die jeweils für sich genommen entscheidungstragend sind (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – III ZB 49/12, Rdn. 8, NJW-RR 2013, 509 = MDR 2013, 545; Zöller/Heßler aaO Rdn.[…]