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Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing – Darlegungslast des Rechteinhabers

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AG Frankenthal – Az.: 3c C 251/17 – Urteil vom 25.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Filmwerks „Redemption – Stunde der Vergeltung“ – an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzt – in einem Filesharingnetzwerk am 5. Januar 2014 ab.

Die Klägerin trägt vor, dass über den Anschluss des Beklagten am 5. Januar 2014 in der Tauschbösre „bittorrent“ Daten zum Herunterladen angeboten worden seien, die zu einer über ihren Hashwert identifizierten Datei gehörten, welche eine abspielbare Version des eingangs genannten Filmwerks enthalte. Außer dem Beklagten habe niemand an dem fraglichen Tag Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung – unter Berücksichtigung der Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG – verpflichtet.

Die Klägerin beantragt,

(Symbolfoto: FERNANDO MACIAS ROMO/Shutterstock.com)

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000.- € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2016 zu zahlen;

2. EUR 107,50 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2016 sowie

3. EUR 107,50 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in H[…]


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