LG Aurich – Az.: 3 O 754/17 – Urteil vom 08.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagten – wegen der Kosten – jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 152.157,50 EUR
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt ihre Eintragung als Eigentümerin der aus dem nachfolgenden Antrag ersichtlichen Grundstücke, die sie mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. F. L. aus E. vom 30.04.2015 zur Urkundenrollen-Nr. 123 zum Kaufpreis von 152.157,50 EUR erworben hat.
Mit Schreiben vom 04.05.2015 beantragte der beurkundende Notar die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz, doch wurde in der Sitzung des Ausschusses für Grundstückverkehrsangelegenheiten festgestellt, dass hinsichtlich der begehrten Genehmigung der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Mit Schreiben vom 29.06.2015 übte daraufhin die Beklagte zu 1. das Vorkaufsrecht aus und die Genehmigungsbehörde gab dem Notar, der Klägerin und dem Beklagten zu 2. mit Bescheid vom 01.07.2015 bekannt, dass die Beklagte zu 1. als Siedlungsunternehmen zu Gunsten des Landwirts H. ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach dem RSG ausgeübt habe.
Auf den Antrag der Klägerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht W. durch Beschluss vom 06.05.2016 – 42 Lw 53/15 – die Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 4 RSG bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts O. vom 25.08.2016 – 10 W 17/16 – rechtskräftig zurückgewiesen. Daraufhin erklärte der Beklagte zu 2. ausweislich der notariellen Urkunde des Notars Dr. jur. L. vom 05.10.2016 – Urkundennummer: 751/2016 – die Auflassung gegenüber der Beklagten zu 1. zu den Bedingungen des ursprünglichen Kaufvertrags mit der Klägerin. Am 09.12.2016 wurde die Beklagte zu 1. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 10.03.2017 übereignete diese die streitbefangenen Grundstücksflächen an den Landwirt H., der seit dem 11.07.2017 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidungen des Amtsgerichts W. vom 06.05.2016 sowie des Oberlandesgerichtes O. vom 25.08.2016 seien zu Unrecht ergangen, da sie selbst Landwirtin sei und aus diesem Grund als berechtigte Erwerbsinteressentin i. S. d. Grundstückverkehrsgesetzes hätte betrachtet werden müssen. Sie erstrebt daher weiterhin das Eigentum […]