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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen Werkunternehmer

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 354/15, Urteil vom 11.05.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Schadenersatzforderungen des Eigentümers der Immobilie „Straße… …“ in Bezug auf bis zu 20 Stück Bohrlöcher in historischen Wand-Fliesen in den von der Klägerin angemieteten Gewerberäumen im Erdgeschoss freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 – dem Tag nach der Klagezustellung – zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 13.03.2017 auf 2.320,00 Euro und seit dem 14.03.2017 auf 1.390,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagtenfirma die Freistellung von Schadenersatzforderungen des Hauseigentümers in Bezug auf Bohrlöcher, welche in historische (und denkmalgeschützte) Wand-Fliesen der von ihr angemieteten Gewerberäumen im Erdgeschoss dieses Gebäudes in Bad B… von einem Mitarbeiter/Handwerker der Beklagtenfirma verursacht worden sein sollen.

Vor den historischen (und denkmalgeschützten) Wand-Fliesen in diesen Gewerberäumen steht eine – diese Fliesen verdeckende – Holzständerwand/Lattenkonstruktion, welche jedoch nicht an die Fliesen-Wand angebracht ist. Die Holzvertäfelung bzw. die Paneele dieser Holzständerwand sind vielmehr an den Latten angebracht bzw. befestigt.

Symbolfoto: Victoria Shapiro/Bigstock

An dieser Holzständerwand/Lattenkonstruktion bzw. den Paneelen wurden unstreitig von dem Mitarbeiter der Beklagten am 30.10.2012 – aufgrund vertraglicher Vereinbarung der hiesigen Prozessparteien – Regale/Wandmodule fest angebracht, wozu u.a. auch ein Bohrer verwendet wurde.

Die Klägerin trägt vor, dass – nachdem der Mitarbeiter der Beklagten (der Zeuge S…) am 30.10.2012 auf Veranlassung der Beklagten als deren Handwerker in den Gewerberäumen erschienen sei – sie ihm die Wand, an der die Regale montiert werden sollten, gezeigt habe. Hierbei habe es sich um die Holzständerwand gehandelt.

Der Mitarbeiter/H[…]


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