Das OLG Frankfurt hat nunmehr einen Freispruch des Amtsgerichts Dillenburg bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung mit einem PoliScan Speed-Messgerät mit der Begründung aufgehoben, dass eine Nichtüberprüfbarkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 2 Ss-OWi 577/09). Das Bußgeldverfahren muss nunmehr vor dem Amtsgericht Dillenburg neu verhandelt werden.
Das Amtsgericht Dillenburg hatte einen Autofahrer hinsichtlich einer angeblich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da die Geschwindigkeitsmessung mit dem PoliScan Speed-Messgerät nicht nachträglich durch einen Sachverständigen überprüft werden konnte, da der Hersteller Unterlagen über die Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräts aufgrund bestehender Betriebsgeheimnisse nicht zur Verfügung stellen will.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Handelskonflikt: Zuständigkeitsfrage geklärt Ein interessanter und komplexer Fall, der kürzlich in Frankfurt verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Mechanismen des deutschen Rechtssystems und insbesondere auf die Rolle von Handelskammern. Das Hauptproblem in diesem Fall betraf nicht den eigentlichen Gegenstand der Klage – vertragliche Schadensersatzansprüche, die eine Gesellschaft mit beschränkter […]