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Tod nach Verkehrsunfall – Schadensersatzansprüche der Erben – hier Eltern

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 12 U 1035/01
Urteil vom 18.11.2002
Vorinstanz: LG Koblenz, AZ.: 5 O 166/00

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2002 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer-Einzelrichterin – des Landgerichts Koblenz vom 21. Mai 2001 in Ziff. 1 – unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 147,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus p. a. ab dem 4. April 2001 sowie weitere 4 % Zinsen p. a. aus 255,58 DM vom 23. Juni 1999 bis 6. Juni 2000 zu zahlen.
Der weitergehende Klageantrag zu 1) wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/8 und der Beklagte 5/8.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Kläger sind die Eltern des anlässlich des Verkehrsunfalls vom 6. Dezember 1997 gegen 1.35 Uhr in B… ums Leben gekommenen, damals 26 Jahre alten G… K… .
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an dem Verkehrsunfall beteiligte Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges den Unfall alleine verschuldet hat und für den gesamten unfallbedingten Schaden haftet.
Die Kläger als Alleinerben nehmen den Beklagten auf Zahlung für folgende von diesem nicht anerkannten Schadenspositionen in Anspruch:
1. Abwicklungskosten gemäß Aufstellung der Anlage
K 10 (Bl. 16/17 d. A.) in Höhe von 13.187,95 DM
2. Umbettungskosten in Höhe von 4.684,39 DM.
Des Weiteren begehren sie
3. die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden, der ihnen infolge der Entziehung ihres Rechtes auf


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