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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

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VG Leipzig, Az.: 1 K 1/12

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, mit der ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auferlegt wurde.

Mit dem auf die Firma der Klägerin zugelassenen Pkw des Fabrikats Daimler (D) mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 00000 wurde am … .2011 um 10:46 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Richtung München bei Kilometer 187.0/Überholspur die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Das gefertigte Blitzfoto zeigt als Fahrer eine männliche oder weibliche Person. Das Blitzfoto wurde mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät mit Drucksensoren TRAFFIPAX TraffiStar S 330 durchgeführt dessen Eichgültigkeit laut Eichschein vom 27.10.2010 bis zum 31.12.2011 bestand. Laut Statusblatt der Thüringer Polizei übersandte diese am 22.2.2011 der Klägerin einen Zeugenfragenbogen, der jedoch nicht zurückgesandt wurde. Mit Schreiben vom 22.3.2011 wandte sich die Thüringer Polizei an die Beklagte mit der Bitte, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Das Schreiben an die Beklagte wurde automatisch erstellt. Diesem Schreiben war ein nicht ausgefülltes Formular zur Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 13 und 14 der Verwaltungsakte (VA) verwiesen.

Symbolfoto: Olga355/Bigstock

Mit Schreiben vom 5.5.2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Thüringer Polizeiverwaltung wegen der Ordnungswidrigkeit am … .2011 und beantragte Akteneinsicht. In dieser Angelegenheit habe ihm die Klägerin „Ihr Schreiben vom 22.2.2011 zur Beantwortung vorgelegt.“ Ferner wurde ausgeführt, dass die der Klägerin überlassenen Abzüge der gefertigten Fotos nicht von einer Qualität seien, die eine Identifizierung des – nur teilweise – abgebildeten Fahrzeugführers zuließen. Mit Schreiben vom 6.5.2011 teilte der Vollzugsbedienstete der Beklagten der Thüringer Polizei auf ihr Ermittlungsersuchen mit, dass nach Aussage des Halters, Auskunftsperson der Geschäftsführer Herr R, dieser keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer gemacht habe. Er sei auf die Möglic[…]


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