BGH, Az.: IVa ZR 33/83, Urteil vom 31.10.1984
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die Entschädigungsforderung aus einer von Frau M G (VN) abgeschlossenen Fahrzeugversicherung für einen PKW Mercedes 450 SE, Limousine geltend. Die VN hatte das Fahrzeug, das ihr am 29. September vom Herstellerwerk zum Preis von 47.007,52 DM geliefert worden war und am 4. Oktober 1978 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde, mit Wirkung ab 7. November 1978 bei der Beklagten vollkaskoversichert.
Am 5. Oktober 1978 bestellte die VN bei dem Herstellerwerk einen weiteren Mercedes 280 zum unverbindlichen Liefertermin „ca. April 1980“. Dieser Vertrag wurde am 16. Januar 1980 dahin abgeändert, daß ein Mercedes 500 geliefert werden sollte.
Mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 12. Oktober 1978 übereignete die VN den versicherten Wagen an die Klägerin. Gemäß Ziffer 10 des Vertrages verpflichtete sie sich, während der Dauer der Übereignung für das Fahrzeug eine Versicherung gegen Brand und Entwendung zu unterhalten, und trat die Ansprüche gegen den Versicherer an die Klägerin ab.
Am 6. April 1980 gegen 22.00 Uhr stellte die VN den PKW in der Nähe eines Lokals in Berlin ordnungsgemäß verschlossen ab. Sie verließ das Lokal gegen 1.30 Uhr früh zusammen mit Bekannten, um ein anderes Lokal zu besuchen. Den Wagen ließ sie stehen, ohne den Abstellort nochmals aufzusuchen. Am 7. April 1980 gegen 6.00 Uhr früh wurde der Wagen auf öffentlichem Straßenland in B brennend vorgefunden. Es lag Brandstiftung vor. Der Wagen brannte völlig aus.
Die VN, die gegen 6.30 Uhr nach Hause zurückkehrte, nachdem sie sich kurz zuvor von ihren Begleitern getrennt hatte, wurde von dem Vorfall unterrichtet. Sie erstattete Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahls des Fahrzeugs. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei führten nicht zur Feststellung eines Täters.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Das Fahrzeug sei der VN gestohlen und von unbekannten Tätern in Brand gesetzt worden. Die Beklagte habe Entschädigung für den unstreitig eingetretenen Brandschaden zu leisten. Das Fahrzeug sei im Erstbesitz der VN gewesen, so daß nach § 13 Abs. 2 AKB der Neupreis zu zahlen sei. Dieser betrage – wie unstreitig ist – für den gleichartigen Typ Mercedes 500 SE Limous[…]