AG Husum, Az.: 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17)
Beschluss vom 13.09.2017
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.
Durch Bußgeldbescheid des Kreises Nordfriesland vom 21.02.2017 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 05.01.2017 um 12:20 Uhr auf der B199 in der Gemeinde L als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten zu haben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h, die vorgeworfene Geschwindigkeit des Betroffenen 123 km/h.
II.
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockDas Verfahren war wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 71 OWiG i.V.m. § 260 Abs.3 StPO durch Urteil einzustellen. Denn der vorgenannte Bußgeldbescheid ist mangels Bestimmtheit unwirksam. Er enthält nicht die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes und genügt damit nicht seiner Umgrenzungsfunktion. Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Funktion, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen nur, wenn nach seinem Inhalt keinerlei Zweifel über die Identität des Betroffenen sowie der Tat entstehen können (KK/OWiG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 2, zitiert nach beck-online). Vorliegend fehlt es an letzterer Voraussetzung. Denn wesentlich zur Bestimmung und Konkretisierung der Tat ist die Angabe des Tatortes. Entscheidend ist, dass die Tat – auch hinsichtlich des Begehungsorts – so genau bezeichnet ist, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstellt (KK/OWIG, Kurz, 4. Auflage, § 66, Rn. 12, zitiert nach beck-online). Hier besteht zur Überzeugung des Gerichts eine Verwechslungsgefahr mit potentiellen anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Bußgeldbescheid beschränkt sich bei der Ortsangabe auf die B199 – er enthält keinerlei örtliche Eingrenzung. So geht aus dem Bußgeldbescheid noch nicht einmal hervor, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B199 vor der Ortseinfahrt nach L begangen worden sein soll oder nach der Durchfahrt der Ortschaft. Zwar ist der Tatort im Messprotokoll dahingehend eingegrenzt, dass dort angege[…]