AG Bremen, Az.: 2 C 174/12, Urteil vom 07.03.2013
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.03.2012, Az.: 11-4823710-0-0, wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und der Beklagte zu 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen. Keine Partei ist in Höhe von mehr als 600 € beschwert, weshalb eine Berufungsmöglichkeit nicht besteht (§ 511 ZPO).
Entscheidungsgründe
I. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Vergütungsanspruch wegen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 395,63 € ist nicht erwiesen (§ 612 BGB). Dass die Klägerin wegen Zahlungsverzugs vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer zur fristlosen Kündigung berechtigt war und der Beklagte insofern Schadensersatz schuldet, ist gleichfalls nicht erwiesen (§§ 286, 280, 314, 628 BGB).
Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin bleibt für ihre Behauptung beweisfällig, dass sie dem Beklagten am 14.10.2009 einen Festnetzanschluss nebst Mediareceiver-Anschluss zum Tarif Entertain Comfort (4) zur Verfügung gestellt und frei geschaltet habe. Zu den Konditionen des vom Beklagten zuvor genutzten Call Star (4) Tarifs trug die Klägerin nicht vor. Schriftsätzlich hat die Klägerin auch zu den Vertragskonditionen des geltend gemachten Tarifs nicht dezidiert vorgetragen.
Die Klägerin räumt ein, dass es bei der Umstellung des Anschlusses des Beklagten, die bereits am 06.08.2009 hätte erfolgen sollen, zu Verzögerungen gekommen sei. Der weitere klägerische Vortrag ist nicht schlüssig: Tituliert wurden im Mahnverfahren 395,63 € gemäß Rechnung „vom 12.08.11“. In der Anspruchsbegründung wird dagegen ausgeführt, dass entsprechend den 7 Abrechnungen vom 11.02.2011, 15[…]