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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubniserteilung unter Auflage kein Alkohol

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VG Ansbach – Az.: AN 10 K 18.00539 – Urteil vom 28.06.2019

1. Die der Fahrerlaubnis des Klägers mit der Schlüsselzahl 68 („kein Alkohol“) beigefügte Auflage wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahl 68 („kein Alkohol“).

Dem Kläger wurde aufgrund fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am …… 2016 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille mit Strafbefehl des Amtsgerichts ……… vom 15. September 2016 (Az. ………………) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zehn Monaten bestimmt. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 23. August 2016 zu diesem Vorfall befand sich der Kläger aus persönlichen Gründen in einer Ausnahmesituation und hat sich in stationäre Behandlung in das Bezirkskrankenhaus ……… begeben.

Der Kläger beantragte am 30. Mai 2017 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, B96, C1, C1E, CE und L.

Aufgrund Bedenken an der Fahreignung des Klägers bat der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2017 um die Vorlage des Entlassungsberichts des Bezirkskrankenhauses. Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2017 ab.

Diesen Sachverhalt nahm der Beklagte zum Anlass, mit Schreiben vom 26. Juli 2017 den Kläger zur Klärung seiner Fahreignung aufzufordern durch die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens drei Monate nach Zustellung des Schreibens. Es sei unklar, ob beim Kläger eine psychische (geistige) Störung vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle und ob der Kläger trotz Vorliegens einer solchen Erkrankung in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. In der Gutachtensanforderung wurde zugleich darauf hingewiesen, dass bei einem positiven ärztlichen Gutachten aufgrund der Alkoholfahrt weitere Zweifel an der Fahreignung bestehen und die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung angekündigt.

Im Folgenden gelangte ein Bericht der ………-Klinik ……… vom 31. August 2017 über den Aufenthalt des Klägers vom ……… 2016 bis ………… 2016 zu den[…]


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