In der Welt der Versicherungen gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Deckung und der Schutz, den eine Police bietet, in Frage gestellt werden. Ein solcher Fall wurde vor dem AG Aschaffenburg verhandelt, bei dem es um die Frage ging, ob ein Fallschirmspringer im Rahmen seiner Ausbildung durch seine private Unfallversicherung geschützt war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das AG Aschaffenburg hat entschieden, dass ein Fallschirmspringer, der während seiner Ausbildung einen Unfall hatte, keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung hat, da er nicht die erforderliche Lizenz zum Fallschirmspringen besaß.
Das Urteil wurde am 24.10.2017 vom AG Aschaffenburg gefällt.
Der Kläger hatte während seiner Ausbildung zum Fallschirmspringer einen Unfall.
Er forderte Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung.
Die Versicherung lehnte ab, da der Kläger nicht die erforderliche Lizenz zum Fallschirmspringen besaß.
Laut Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 sind solche Unfälle nur abgedeckt, wenn sie gegen einen Risikozuschlag ausdrücklich eingeschlossen werden.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Interpretation des Wortes „benötigen“, was bedeutet, dass man eine Lizenz „besitzen muss“.
Es wurde betont, dass es entscheidend ist, dass das Fallschirmspringen nach deutschem Recht eine Lizenz erfordert.
Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass Fallschirmspringen nicht von seiner Versicherung abgedeckt ist.
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Was ist vorgefallen? Der Unfall und die daraus resultierende Klage
(Symbolfoto: Mauricio Graiki /Shutterstock.com)
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