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Dieselskandal – Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB auf Nettokaufpreis beschränkt

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OLG Köln – Az.: I-11 U 73/21 – Urteil vom 08.12.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 364/20 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 52.161,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A zu zahlen;

2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 29 % und die Beklagte zu 71 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb am 05.06.2014 einen PKW Porsche Macan S Diesel zum Preis von 81.108,83 EUR brutto (netto 68.158,68 EUR, USt. 12.950,15 EUR). Sie macht gegen die Beklagte, die Herstellerin des Fahrzeugmotors, Schadensersatzansprüche anlässlich des sog. „Diesel-Skandals“ geltend. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 62.071,78 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Schadensbetrag setzt sich zusammen aus dem gezahlten Kaufpreis abzüglich Nutzungsvorteile in Höhe von 19.037,05 EUR. Dieser Betrag beruht auf einer Laufleistung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von 70.413 km und einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km.

Die Beklagte greift das Urteil an, soweit das Landgericht bei der Bemessung des Schadens den Bruttokaufpreis zugrunde gelegt hat.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige – insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung der Beklagten, die auf den Ansatz des Bruttokaufpreises beschränkt ist, hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Aufgrund der insoweit ni[…]


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