AG Dresden, Az.: 141 C 6926/12, Urteil vom 03.04.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 131,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin von der beklagten Vermieterin der Insolvenzschuldnerin die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens.
Zwischen der Insolvenzschuldnerin als Mieterin und der Beklagten als Vermieterin besteht ein Nutzungsverhältnis über eine Wohnung im Anwesen … Straße … in Dresden.
Symbolfoto: Garsya/BigstockDurch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.04.2011, Az. 534 IN 632/11, wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Sie erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2011 gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Nutzungsentgelte aus dem Nutzungsverhältnis über die Wohnung nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren nicht als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden können.
Unter dem 05.09.2012 rechnete die Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin über die Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen des Jahres 2011 ab. Die Abrechnung ergab ein Guthaben von 315,97 EUR. Hiervon zahlte die Beklagte am 12.10.2012 lediglich einen Teilbetrag von 184,32 EUR an die Insolvenzmasse aus, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2012 die Überweisung des gesamten Guthabens auf das von ihr eingerichtete Insolvenztreuhandkonto verlangt hatte.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 131,65 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit de[…]