Landgericht Stuttgart
Az.: 8 O 434/10
Urteil vom 15.06.2011
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 2.869,40 Euro zuzüglich Zinsen hie¬raus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 630,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.12.2010 zu zah-len.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs-kosten in Höhe von 661,16 Euro freizustellen.
4. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 68 Prozent und die Kläger 32 Prozent.
6. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
bis 26.01.2011: 8.178,62 Euro,
danach: 6.600,00 Euro
Tatbestand
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am 07.06.2010 fuhr der Kläger zu 1) mit seinem Fahrzeug Pkw Audi auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn von München in Richtung Karlsruhe. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) war Beifahrerin. Gegen 5.40 Uhr befanden sich die Kläger auf der Gemarkung Köngen, als starker Regen einsetzte. Aufgrund unangebrachter Fahrweise geriet ein anderer Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert war mit seinem Fahrzeug auf der linken Fahrspur […]