OLG München – Az.: 28 U 2471/17 Bau – Beschluss vom 27.04.2018
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017, Aktenzeichen 5 O 13086/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 467.084,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen im Jahr 2014 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Errichtung und den Verkauf eines Reihenendhauses verpflichtete. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass trotz eines am 30.06.2016 erklärten Rücktritts der Beklagten der Vertrag fortbesteht und dass die Beklagte zum Ersatz der Schäden aufgrund des unwirksamen Rücktritts verpflichtet sei. Die Beklagte begehrt widerklagend Löschung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Vormerkungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen von 438.984,- EUR sowie im Wege der Eventualwiderklage Rückzahlung einer Sicherheit von 28.100,- EUR.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.07.2017 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die begehrte Feststellung inhaltlich voll zugesprochen und sowohl Widerklage als auch Eventualwiderklage abgewiesen.
Die Feststellungsanträge seien zulässig. Jedenfalls das Fortbestehen des Vertrages sei ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, dies gelte auch für die Schadensersatzpflicht. Es bestehe ein Interesse an alsbaldiger Feststellung, eine Bezifferung sei der Klägerin derzeit nicht möglich.
Der erklärte Rücktritt sei unwirksam. § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB scheide als Grundlage hierfür aus. Die durch einseitige Terminsvorgabe gesetzte Frist zur Abnahme sei nicht verzugsbegründend gewesen. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme durch die Klägerin liege nicht vor. Bei wirksamer Fristsetzung würde die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB greifen, so dass ein Schuldnerverzug ausscheide. Die Abnahmefiktion sei nicht wirksam ausgeschlossen worden. Ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB wegen […]