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AG Bad Homburg, Az.: 7a OWi 68/14
Beschluss vom 23.12.2014
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.10.2014 gegen das Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 15.10.2014 hin wird festgestellt, dass das Fahrverbot nicht mit Eingang der Fahrerlaubnis beim Regierungspräsidium Kassel, sondern entsprechend dem bei Übersendung der Fahrerlaubnis von der Betroffenen im Schreiben vom 01.10.2014 zum Ausdruck gebrachten Willen, am 07.12.2014 begonnen hat.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt das Regierungspräsidium Kassel.
Gründe
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/fahrverbot-kann-der-fahrverbotsbeginn-frei-gewaehlt-werden/