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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

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Thüringer Landesarbeitsgericht, Az.: 6 Sa 373/12, Urteil vom 02.10.2013

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18. September 2012 – 2 Ca 215/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 01. September 2007 hinaus.

Der Kläger war seit 01. September 1991 bei der Beklagten, zuletzt im Call-Center in G., beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 08. August 1991 (Bl. 13 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendung der für die Beklagte geltenden Tarifverträge.

Die … S. GmbH (fortan: S. GmbH), ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Beklagten, informierte den Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 2007 (Bl. 15 ff. d. A.) über den bevorstehenden Betriebsübergang von der Beklagten auf die S. GmbH. Die S. GmbH übernahm den Betrieb der Beklagten zum 01. September 2007. Der Kläger setzte seine Tätigkeit im Call-Center G., nunmehr für die S. GmbH, fort.

Symbolfoto: Zinkevych/Bigstock

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 (Bl. 22 ff. d. A.) informierten die S. GmbH und die T. GmbH (fortan: T. GmbH) den Kläger über einen weiteren geplanten Betriebsübergang von der S. GmbH auf die T. GmbH. Der Betriebsübergang wurde zum 01. Dezember 2008 vollzogen. Der Kläger war fortan im Call-Center G. für die T. GmbH tätig.

Die T. GmbH wandte sich Ende 2009 an ihre Mitarbeiter unter Hinweis darauf, eine Schließung des Betriebes müsse in Betracht gezogen werden, wenn kein wirtschaftlicheres Arbeiten zu erreichen sei. Sanierungsbeitrag in diesem Sinne könne auch sein, Arbeitsverträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen abzuschließen. Der Kläger unterzeichnete am 12. Dezember 2009 einen Arbeitsvertrag (Bl. 70 ff. d. A.), in dessen § 1 es auszugsweise heißt:

„Dieser Arbeitsvertrag regelt abschließend und vollständig die individualrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 01.01.2010. Er löst die bis dahin bestehenden individuellen Regelungen vollständig ab, insbesondere gelten in dem Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2010 keine tarifvertraglichen Regelungen kollektivrechtlich oder individualrechtlich.“

In § 2 vereinbarte[…]


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