AG Köpenick, Az.: 15 C 64/13, Urteil vom 09.10.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Zahlungen aus einer Mietbürgschaft.
Der Beklagte hat sich mit Erklärung vom 7. November 2010 für Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen seinem Sohn und der Klägerin über die Wohnung … Berlin, verbürgt. Zum Inhalt der Bürgschaftserklärung und des Mietvertrages im einzelnen wird auf die Anlagen K 2 (Blatt 9 d. A.) sowie K 1 (Blatt 4 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat das Zustandekommen des Mietvertrages davon abhängig gemacht, dass der Beklagte die Bürgschaft erklärt, da der Sohn des Beklagten nur über ein geringes Einkommen verfügte. In dem Mietvertrag vom 26. Oktober 2010 wurde zudem vereinbart, dass der Sohn des Beklagten eine Barkaution in Höhe von 856,08 € (drei Monatsnettokaltmieten) zahlt. Diese Zahlung ist erfolgt.
Foto: PRImageFactory/BigstockDie Klägerin kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos am 8. Oktober 2012. Nach Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 19. Dezember 2012 wurde die Wohnung am 5. April 2013 durch die Gerichtsvollzieherin zwangsgeräumt. Nach Verrechnung der Kaution zuzüglich Zinsen in Höhe von 881,64 € und einem Versteigerungserlös in Höhe von 410,00 € für das zurückgelassene Inventar fordert die Klägerin Mietrückstände bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.419,15 € sowie sonstige Kosten in Höhe von 1.198,45 €, mithin insgesamt 3.617,60 €. Zur Zusammensetzung der Forderung im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5. August 2013 (Blatt 70 ff. d. A.) verwiesen. Bei der Antragstellung berechnete die Klägerin irrtümlich die Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 221,85 € doppelt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 3.839,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi[…]