AG Frankfurt – Az.: 33 C 1821/16 (93) – Urteil vom 09.11.2016
Die Beklagte wird verurteilt, die im Anwesen XXX, XXXXX Frankfurt am Main im zweiten Obergeschoss (Dachgeschoss) gelegene Wohnung mit 75 qm Nutzfläche bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, Gäste- WC und Abstellraum (Kellerraum, Balkon) zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 663 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.7.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5400 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leisten.
Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.3.2017 gewährt.
Der Streitwert wird auf 11.463 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte war Eigentümerin der Liegenschaft XXX in Frankfurt am Main. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.7.2015 verkaufte sie die Liegenschaft an die Kläger. In diesem notariellen Kaufvertrag wurde für die Beklagte ein dingliches Wohnrecht vereinbart. Dieses dingliche Wohnrechts hoben die Parteien mit notariellem Vertrag vom 6.10.2015 wieder auf. Am 12.9.2015 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung. Vereinbart wurden eine Nettomiete von einem Euro sowie eine Betriebskostenvorauszahlung von 220 Euro monatlich. Die Beklagte zahlte die Mieten für April, Mai und Juni 2016 nicht. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis fristlos mit Schreiben vom 12.5 2016 und 6.6.2016. Die Räumungsklage wurde der Beklagte am 26.7.2016 zugestellt, mit Schreiben vom 13.9.2016 erklärte die Stadt Frankfurt am Main in die Übernahme der Mietschulden.
Jedenfalls vom 5.9.2016 bis zum 7.9.2016 bezog die Beklagte ihren Strom über eine Steckdose im Treppenhaus. Die Kläger erklärten daraufhin mit Schreiben vom 15.9.2016 erneut die fristlose Kündigung.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe fast 3 Monate ihren Wohnungsstrom vom Allgemeinstrom bezogen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die im Anwesen XXX, XXXXX Frankfurt am Main im zweiten Obergeschoss (Dachgeschoss) gelegene Wohnung mit 75 qm Nutzfläche best[…]