Kammergericht Berlin
Az: 12 U 6/07
Urteil vom 28.04.2008
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin – 32 O 500/06 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. der angefochtenen Entscheidung wie folgt lautet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils 1.176,44 EUR vom 6. Februar 2006 bis zum 6. Dezember 2006, vom 6. April bis zum 15. Juli 2007, vom 6. Mai 2006 bis zum 15. Juli 2007, vom 6. Juni 2006 bis zum 15. Juli 2007, vom 6. Juli 2006 bis zum 15. Juli 2007 und vom 6. August 2006 bis zum 15. Juli 2007 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 1. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte u. a. vor:
Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Mieträume ohne Heizungsanlage vermietet worden seien und dass eine Pflicht zur Bereitstellung einer Beheizung nicht geschuldet sei.
Den zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache habe sie schlüssig dargelegt. Der Verlust von Wärmeenergie ergebe sich unmittelbar aus den erstinstanzlich als Anlage B 2 vorgelegten Abrechnungen. Dieser Verlust in Höhe von 38% (2002) bzw. 33% (2003) entstehe zwischen der Messeinrichtung für die Energieanlieferung für das gesamte Grundstück und der Erfassung des jeweiligen Energieverbrauchs in den einzelnen Mieteinheiten. Dieser Verlust des Netzes sei auf das veraltete und mangelhaft isolierte Leitungsnetz auf dem Grundstück der Klägerin zurückzuführen. Die Gebrauchsbeeinträchtigung erschließe sich unmittelbar aus der Tatsache, dass die Beklagte als Mieterin über die höheren Preise pro verbrauchte Einheit die Verluste im Netz zu tragen habe. In Rechtsprechung und Literatur sei allgemein anerkannt, dass eine verlustreich arbeite[…]