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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung Flughafenbetreiber für abhandengekommene Koffer von Fluggästen

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Kläger fordern Schadensersatz für gestohlene Koffer am Flughafen Frankfurt
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 294.403,83 € für fünf vermisste Koffer, die hochwertige Kleidungsstücke enthielten. Am Flughafen Frankfurt sollte der Gepäckfahrer der Beklagten das Flugzeug im „Inbound“ abfertigen. Beim Ausladen der Koffer unterstützten ihn zwei Männer in gelben Warnwesten, die sich als Rampagents ausgaben. Die beiden Männer überredeten den Gepäckfahrer dazu, die Koffer abzuladen und mitzunehmen. Eine Suche nach den vermissten Koffern blieb erfolglos, da keine Videoaufnahmen von dem Vorfall existieren. Die Kläger sind der Meinung, dass die Beklagte gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen hat und eine Haftung von 280 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 1 BGB sowie § 831 BGB besteht. Die Beklagte weist die Vorwürfe zurück und behauptet, dass ihr Mitarbeiter ordnungsgemäß gehandelt habe.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen, da die Beklagte nicht als ausführender Luftfrachtführer gilt. Sie hat lediglich die Beförderung am Frankfurter Flughafen übernommen, ist aber nicht selbst einen Lufttransport durchgeführt hat. Auch können die Kläger keine Ansprüche aus § 280 BGB Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter geltend machen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht und auch keine allgemeinere Verkehrspflicht verletzt hat. Auch eine Haftung nach § 831 BGB scheidet aus, da der Gepäckfahrer der Beklagten nicht schuldhaft gehandelt hat und die Diebe nicht als Mitarbeiter der Beklagten identifiziert wurden. Die Kläger können jedoch Ansprüche aus Art. 17 MÜ gegen die eigentliche Luftfrachtführerin geltend machen, da ihnen die Koffer am Zielflughafen nicht ausgehändigt wurden. Jedoch können mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht weiter reichen als die Ansprüche gegen die eigentliche Luftfrachtführerin aufgrund des Montrealer Übereinkommens. Die Beklagte ist verpflichtet, gewerblich befördertes Eigentum sorgfältig zu behandeln. Der Verlust wurde jedoch auch durch die geforderten Sicherheitsmaßnahmen nicht verhindert, da die Diebe geschickt gehandelt haben.

LG Frankfurt – Az.: 2-28 O 238/21 – Urteil vom 07.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckende[…]


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