AG Leipzig, Az.: 118 C 10105/09, Beschluss vom 13.01.2010
1. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin begehrte von der Verfügungsbeklagten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine „angedrohte“ Schufaeintragung.
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin einer Werbeagentur und hat einen oberen fünfstelligen Betrag als Jahresumsatz. Druckereien holen vor Übernahme von Aufträgen heutzutage regelmäßig Schufa-Auskünfte über Auftraggeber ein.
Hintergrund für den Rechtsstreit über eine Androhung einer Schufa-Eintragung waren etwaige Forderungen der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte machte einen Anspruch gegen die Verfügungsklägerin aus einer vermeintlichen Inanspruchnahme ihres Angebots auf der Interseite …geltend.
Die Verfügungsbeklagte legte am 09.11.2009 Rechnung mit der Vorgangsnummer OU über einen Betrag i.H.v. 96 Euro für einen 12-Monatszugang zu… für ein Jahr im Voraus.
Symbolfoto: oatautta/BigstockAm 20.11.2009 wendete sich die Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte und teilte mit, dass der angebliche Vertrag von ihrer minderjährigen Tochter geschlossen wurde und verweigerte eine Genehmigung. Außerdem erklärte sie den Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz und vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise erklärte sie die Anfechtung wegen Irrtums und die Kündigung. Die Verfügungsbeklagte teilte der Verfügungsklägerin mit, dass sie der Ansicht sei, die Verfügungsklägerin habe dieses Angebot genutzt und sei daher zur Zahlung von 96 Euro pro Jahr Nutzungsgebühr über eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren verpflichtet.
Am 01.12.2009 mahnte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin und übersendete ihr am 15.12.2009 ein Schreiben, das mit „LETZTE MAHNUNG“ überschrieben war und zur Zahlung von 96 Euro zzgl. 5 Euro Mahngebühren aufforderte. Darin hieß es: „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Sinne einer […]