ArbG Köln – Az.: 1 Ca 1650/17 – Urteil vom 11.01.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,88 EUR brutto (Restvergütung wegen Umkleideverpflichtung im Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 28.02.2017) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.03.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 nachzugewähren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,60 EUR brutto (Restvergütung wegen Umkleideverpflichtung im Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.08.2017) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.09.2017 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69,6 % und die Beklagte zu 30,4 %.
5. Der Streitwert wird auf 1.628,00 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Vergütung von Zeiten, die der Kläger für das An- und Ausziehen der Dienstkleidung sowie für Wegstrecken von der Meldung zur Arbeitsaufnahme bis zu seinem Arbeitsort in den Monaten November 2016 bis einschließlich Februar 2017 sowie Mai 2017 bis einschließlich August 2017 aufzubringen hatte, und um den Umfang des Urlaubsanspruchs im Jahre 2016.
Der am … .1972 geborene Kläger ist seit dem … 2012 als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen … beschäftigt. Eingestellt wurde er von der … GmbH. Das Arbeitsverhältnis ging zum … 2015 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
Mit seiner am … 2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom ….2017 und mehreren Klageerweiterungen, zuletzt mit am … 2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom … .2017 begehrt der Kläger von der Beklagten u.a. die Zahlung von Restvergütungsansprüchen für die Monate November 2016 bis einschließlich Februar 2017 in Höhe von insgesamt 672,00 EUR brutto, die Gewährung von sechs weiteren Urlaubstagen für das Jahr 2016 sowie die Zahlung von Restvergütungsansprüchen für die Monate Mai 2017 bis einschließlich August 2017 in Höhe von insgesamt 628,90 EUR brutto.
Der Kläger ist der Auffassung, für jeden Arbeitstag während der streitbefangenen Monate seien von der Beklagten weitere 30 Minuten zu vergüten, da er, so behauptet der Kläger, jeweils 15 Minuten für das An- und Ausziehen seiner Dienstkleidung sowie für die Wegstrecke von der Meldestelle bis zur Arbeitsaufnahme an den Gates benötige. Für das Kalenderja[…]